Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Voraussetzungen einer Haftung des Halters sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kfz in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffem die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der "genauen Art und Weise der Schadensverursachung". Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 II, III relevant.