Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Voraussetzung einer erfolgreichen Durchsetzung der Forderung auf Ersatz der Kosten für eine Stellungnahme ist, dass der Sachverständige nicht nur textbausteinmäßig auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung verweist (also rein rechtlich argumentiert), sondern die aufgeworfenen Fragen auch aus technischer Sicht würdigt. Gegenstand einer solchen technischen Würdigung kann zum Beispiel die Ausstattung der Verweiswerkstatt oder der Aus- und Fortbildungsstand von deren Mitarbeitern sein. Zum Hintergrund: Bei fiktiver Abrechnung eines Schadens kürzen die eintrittspflichtigen Versicherungen die von einem privat beauftragten Gutachter kalkulierten Reparaturkosten in den meisten Fällen unter Hinweis auf günstigere Werkstätten. Die gekürzten Beträge belaufen sich oft auf 10 Prozent bis 20 Prozent der ursprünglich kalkulierten Nettoreparaturkosten. Solche Kürzungen sind laut BGH-Rechtsprechung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Unter anderem muss die – meist freie – Werkstatt, auf die verwiesen wird, in der Lage sein, die Reparatur in gleicher Qualität auszuführen wie eine Markenwerkstatt. Dies ist jedoch eine Frage, die der typische Geschädigte nicht selbst beurteilen kann. Es bietet sich an, den ursprünglich beauftragten Sachverständigen damit zu beauftragen, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wer die Kosten trägt, die der Sachverständige für eine solche Stellungnahme in Rechnung stellt. Zu ersetzen sind grundsätzlich die „Kosten der Rechtsverfolgung“. Jedoch darf der Sachverständige dabei nicht ausschließlich rechtlich argumentieren, sondern in seiner Eigenschaft als technischer Experte – er muss also zu technischen Fragen Stellung beziehen.