Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung hat der Geschädigte auch bei einer Ersatzbeschaffung Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer – allerdings nur in der Höhe, wie sie laut Sachverständigengutachten auf eine Reparatur angefallen wäre. Im zugrunde liegenden Falle erlitt der Kläger am 20.12.2009 unverschuldet einen Verkehrsunfall. Die Eintrittspflichtigkeit der Unfallverursacherin stand dem Grunde nach fest. Der Kläger sah von einer Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ab und veräußerte dieses. Sodann erwarb er am 7.1.2010 ein Ersatzfahrzeug für 25.592,44 Euro zzgl. 4.862,56 Euro Umsatzsteuer. Die Unfallverursacherin verweigerte die Regulierung der nachgeforderten Umsatzsteuer. Auf die Klage des Geschädigten hin sprach das Amtsgericht Luckenwalde die nachgeforderte Umsatzsteuer zu. Die Berufung der Unfallverursacherin hiergegen wurde in der zweiten Instanz (Landgericht Potsdam) zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagtenseite vor dem Bundesgerichtshof, welche allerdings ebenfalls erfolglos war.