Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Fahrzeugtür darf nur dann geöffnet werden, wenn dadurch keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ist die Tür allerdings schon offen und stößt ein von hinten kommendes Auto dagegen, weil der Fahrzeugführer einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat, muss er 50 Prozent des Schadens tragen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann sein Fahrzeug auf einem Parkstreifen rechts neben der Fahrbahn abgestellt und die hintere linke Autotür geöffnet, um etwas aus dem Kfz zu holen. Der von hinten kommende Autofahrer sah die offene Tür nicht und näherte sich dem parkenden Kfz mit einem Seitenabstand zu den rechts parkenden Fahrzeugen von nur 70 cm, obwohl er links auf der Fahrspur noch ausreichend Platz hatte. Als er die in die Straße hereinragende Tür und die daneben stehende Person erkannte, konnte er nicht mehr ausweichen, kollidierte mit der Tür und verletzte den Eigentümer des beschädigten Kfz. Der verlangte daraufhin den vollständigen Ersatz seines Schadens sowie Schmerzensgeld. Der Autofahrer verweigerte eine Zahlung jedoch. Da es bereits dunkel gewesen sei, habe er die in die Straße hineinragende Tür trotz Straßenbeleuchtung nicht sehen können; der Geschädigte habe den Unfall zumindest mitverursacht, weil er die Autotür habe offen stehen lassen. Das OLG Frankfurt a. M. war der Ansicht, dass der Unfall von beiden Beteiligten verursacht wurde und bejahte somit eine Mithaftungsquote des Autofahrers zu 50 Prozent. So hat der Geschädigte gegen § 14 I StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, weil er die Tür offen gelassen hat, obwohl sie in der Dunkelheit ohnehin schwer erkennbar war. Hätte er dagegen die rechte Fahrzeugtür geöffnet und den Gegenstand dort herausgeholt, hätte er den Unfall vermeiden können. Demgegenüber hat der Autofahrer keinen ausreichenden Seitenabstand zum parkenden Auto eingehalten. Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung zum Mindestabstand; wer bei Fahrzeugen aber einen Mindestabstand von einem Meter und bei Radlern bzw. Fußgängern von 1,5 – 2 Metern hält, ist grundsätzlich „auf der sicheren Seite“. Vorliegend wollte der Autofahrer aber mit einem Mindestabstand von nur 70 cm an dem parkenden Kfz vorbeifahren, obwohl er nach links hin noch genügend Platz hatte. Er war ferner unaufmerksam, da er die offene Tür hätte sehen müssen – schließlich hat der Geschädigte sie nicht gerade erst geöffnet oder sie plötzlich aufgerissen. Die Unaufmerksamkeit führt aber nicht automatisch zu einem weiteren Verkehrsregelverstoß gegen das sog. Sichtfahrgebot nach § 3 I 4 StVO. Danach muss man die Geschwindigkeit an etwa die Straßen- bzw. Sichtverhältnisse oder die persönlichen Fähigkeiten anpassen. Zwar war es zur Zeit des Unfalls dunkel, die Straße sowie der Unfallort wurden jedoch ausreichend durch Straßenlampen erleuchtet, wohingegen die Tür laut Sachverständigengutachten tatsächlich schwer zu erkennen war, sodass der Autofahrer nicht langsamer fahren musste.