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Auch die Benutzer von Tiefgaragen vertrauen im Regelfall darauf, dass die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet werden; nach allgemeiner Meinung gilt an solchen Plätzen somit auch eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Deshalb genießen auch dort die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtsspuren befinden, Vorfahrt. Bei bekannten gefährlichen Situationen muss sich ein Tiefgaragenbenutzer gegebenfalls von einer anderen Person einweisen lassen, wenn sein eigenes Sichtfeld eingeschränkt ist. Auch beim Rückwärtsfahren habe man sich nach der Straßenverkehrsverordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Gleiches gelte auch für denjenigen, der aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn ausfahre.