Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das Fahrzeug einer Angestellten in einer Firma im Landkreis München wurde durch eine Dachlawine aus Schnee und Eisbrocken, welche sich vom Dach gelöst hatte, stark beschädigt. Der Ehemann der Geschädigten machte beim Hauseigentümer den ihm entstandenen Schaden geltend: Schließlich sei er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Das Amtsgericht München entscheid im weiteren Verlauf jedoch, dass ein Hauseigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und keine besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Es sei zunächst Aufgabe jedes Einzelnen, sich selbst zu schützen. Eine Rechtspflicht bestehe erst und nur dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben.