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Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Befahren der linken Fahrspur durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.