Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen, die es ermöglicht, die Instandsetzungskosten unter der 130-Prozent-Grenze zu halten, ist trotz geringfügiger optischer Mängel, als „vollständig“ und „fachmännisch“ anzusehen. Darüber hinaus bestehe keine Bindung des Klägers an eine ursprüngliche Schadenkalkulation. Die 130-Prozent-Rechtsprechung werde dadurch nicht ausgehöhlt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits in einem früheren Urteil (Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen VI ZR 231/09), dass die sach- und fachgerechte Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch mit gebrauchten Teilen erfolgen kann. In der Instanzenrechtsprechung ist jedoch weiter umstritten, ob ein Anspruch im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch dann besteht, wenn im Gutachten mit Neuteilen kalkuliert wurde, später jedoch eine Reparatur mit Gebrauchtteilen durchgeführt wurde. Insofern ist es ratsam, bei Schäden an älteren Fahrzeugen vom Sachverständigen eine Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen erstellen zu lassen.