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Wird bei einem Auto ein Erstschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert, muss bei einem weiteren Schadensereignis genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese sind zu ersetzen. Der Anspruch des Klägers umfassen nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen.