Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Es genügte nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung im Sinne von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F., wenn der gebotene drucktechnisch hervorgehobene Hinweis auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs zwar in einem mit den Versicherungsunterlagen übersandten Begleitschreiben enthalten ist, jedoch im Versicherungsschein als dem maßgeblichen Vertragsdokument auf das Schriftformerfordernis nicht hingewiesen wurde.