Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit Schadenersatzklagen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical auf die Revisionen der Parteien hin die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof erkennt sowohl Schadensersatzansprüche gegen den britischen Lebensversicherer als auch die Leistungsverpflichtung aus den Verträgen an und bestätigt damit praktisch sämtliche für den Anleger positiven Urteile die durch diverse Oberlandesgerichte in den letzten Monaten gesprochen wurden. Auch hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzungen, die gegen Clerical Medical in der letzten Zeit von mehreren Oberlandesgerichten angenommen wurden, fand der BGH mehr als deutliche Worte: Er stellte fest, dass vor allem hinsichtlich der von der Versicherung herausgegebenen Musterberechnungen eine Haftung der CMI anzunehmen ist. In diesen wurde dem Anleger gegenüber mit deutlich höheren Renditen gerechnet, als die Clerical Medical selbst als gerechtfertigt ansah. Auch weitere unzureichende Aufklärungen z.B. im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Versicherung sah das Gericht als gegeben an. Besonders bemerkenswert an diesen Entscheidungen ist, dass sie sich nicht nur auf die finanzierten so genannten Hebelmodelle (EuroPlan, Individualrente, LEX-Konzept-Rente, Profit Plan Noble, Systemrente und andere) beziehen, sondern auf jeden bei der Clerical Medical abgeschlossenen Wealthmaster Noble Vertrag Anwendung finden können. Der BGH machte in seinen Ausführungen keinerlei Unterscheidung zu den unterschiedlichen Modellen. Auf Clerical Medical wird daher eine deutlich höhere Schadensersatzforderung zurollen, als die bisher eingereichten rund 1.000 Klagen in ganz Deutschland erwarten lassen.