Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wer in einem Schwimmbad grundlegende und jedem Badegast einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, haftet bei einem dadurch ausgelösten Badeunfall für den Schaden. Klettert etwa ein Besucher in einem Freizeitbad im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche und blockiert damit deren Auslauf, handelt er mindestens fahrlässig. Er haftet für die Verletzungen, die ein Badegast erleidet, der die Wasserrutsche ordnungsgemäß benutzt und von oben kommend mit dem Blockierer kollidiert.