Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Bisher war umstritten, ob eine Belehrung über die Auskunftsverpflichtung nach dem Versicherungsfall immer auf einem gesonderten Blatt Papier erfolgen muss, oder ob der Wortlaut nach seinem Sinn und Zweck nur bedeuten soll, dass die Belehrung abgetrennt von den allgemeinen Vertragsunterlagen geschehen muss, aber durchaus z.B. mit dem Fragenbogen im Versicherungsfall zusammen erfolgen kann. Der Bundesgerichtshof entschied sich nun für Letzteres. Die Belehrung über die Auskunftsverpflichtung nach dem Versicherungsfall muss dementsprechend zwar nicht auf einem gesonderten Blatt erfolgen, aber drucktechnisch hervorgehoben sein. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden. Im Detail: § 28 Abs. 4 VVG besagt, dass Falschangaben gegenüber einem Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tätigt, nur dann zur Leistungsfreiheit führen können, wenn zuvor eine Belehrung durch "gesonderte Mitteilung in Textform" erfolgt ist. Versicherungsunternehmen können daher auch bei falschen Angaben zur Leistung verpflichtet sein.