Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Ersatzpflicht des Halters setzt voraus, dass der Schaden "beim Betrieb" des Kraftfahrzeuges entstanden ist. Die Verwirklichung dieser Voraussetzung bereitet dann Schwierigkeiten, wenn sich das schadenverursachende Kraftfahrzeug weder in einem maschinentechnischen Sinne noch nach den Kriterien der verkehrstechnischen Auffassung in Betrieb befindet. Gerät ein in einer Werkstatt abgestellter LKW in Brand, so ist ein durch den Brand verursachter weiterer Schaden an einem in der Werkstatt abgestellten Fahrzeug also nur dann im Sinne des § 7 Absatz 1 StVG "beim Betrieb" entstanden, wenn die Transport- und Fortbewegungsfunktion des LKW das Brandereignis geprägt hat. Der für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes Darlegungs- und Beweisbelastete genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn zu den Umständen des Brandes nicht vorgetragen wird.