Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Erfüllt der Tresor des Versicherungsnehmers nicht die Voraussetzungen eines Wertschutzbehälters gem. § 15 Nr. 1 b AVB, dann gelten die vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch dann, wenn das im Tresor aufbewahrte Geld nicht durch Aufbrechen des Tresors, sondern mittels Raubes erfolgt.