Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Erstzfahrzeuges ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht auch dann, wenn dem Geschädigten während der Ausfallzeit ein Angehöriger sein Kfz kostenfrei überlassen hat.