Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Tod durch Ertrinken ist ein Unfalltod, ohne dass es auf dessen Ursachen und die Art des Ertrinkens ankäme. Die Leistungspflicht des Versicherers ist nur ausgeschlossen, wenn es zu dem Ertrinken durch eine Geistes- und/oder Bewusstseinsstörung gekommen ist. Das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen.