Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Auch wenn ein Versicherungsmakler grundsätzlich die Interessen des Versicherungsnehmers und nicht diejenigen des Versicherers wahrnimmt, muss sich ein Versicherer das Verhalten und die Erklärungen rechtlich selbstständiger Vermittler und von diesen eingesetzter Untervermittler zurechnen lassen, soweit eine Lebensversicherung ausschließlich über diese Vermittler vertrieben wird. Gleiches gilt, wenn Makler und Versicherer dem Anlageinteressenten und künftigen Versicherungsnehmer schon im Antragsformular zusammen mit einem gemeinsamen Produkt gegenübertreten.