Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Die Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs muss mit einer Folgeprämie gemäß § 39 Abs. 1 VVG a.F. (jetzt § 38 Abs. 1 VVG) bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern durch gesonderte schriftliche Mitteilung des Versicherers gegenüber jedem Versicherungsnehmer erfolgen. Das gilt auch dann, wenn diese unter derselben Anschrift wohnhaft sind. Grund dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Versicherungsnehmers. Bei § 12 Abs. 3 VVG a.F. könne der Fristablauf durch die nicht rechtzeitig erfolgte gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs dessen Verlust herbeiführen. § 39 VVG a.F. habe bei Nichtzahlung der Prämie den Verlust eines an sich begründeten Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Folge. Dieses gesteigerte Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der qualifizierten Mahnung, sondern erfasst auch die Frage, wem gegenüber bei mehreren Versicherungsnehmern eine qualifizierte Mahnung ausgesprochen werden muss. Unter praktischen Gesichtspunkten besteht insbesondere die Gefahr, dass bei einem Mahnschreiben, welches an mehrere unter derselben Anschrift wohnende Versicherungsnehmer gerichtet ist, dieses nur von einem Versicherungsnehmer entgegengenommen, geöffnet und zur Kenntnis genommen wird. Dann könne es dem anderen Versicherungsnehmer faktisch unmöglich sein, von diesem Schreiben Kenntnis zu erlangen. Außerdem bestünde die Gefahr, dass ein Versicherungsnehmer ein solches Schreiben auch ganz bewusst nicht an den anderen Versicherungsnehmer weiterreicht. Es müsse aber jedem einzelnen von mehreren Versicherungsnehmern möglich sein, die rückständige Prämie noch rechtzeitig zu entrichten, um wieder in den Genuss des Versicherungsschutzes zu gelangen.