Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht ein Ersatzanspruch, der einem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zusteht, auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte kürzlich zu entscheiden, ob und inwieweit die Gebäudeversicherung hieraus einen Regressanspruch gegen einen Zwangsverwalter herleiten kann: Dritter ist grundsätzlich, wer weder Versicherungsnehmer noch Mitversicherter ist. Bei einer verbundenen Gebäudeversicherung fallen demnach solche Schäden nicht unter § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, die ein Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer verursacht. Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung, der die anteiligen Prämien für eine bestehende Gebäudeversicherung entrichtet, ist im Hinblick auf Schäden am Gemeindeeigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer nicht "Dritter" im Sinne von § 86 I 1 VVG.