Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Wurden einem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass ihre richtige Erfassung nicht gewährleistet war, kann eine unvollständige Antwort nicht Grundlage einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag sein. Falsche Angaben in einem solchen Vertrag allein rechtfertigen nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung. Es existiert kein allgemeingültiger Erfahrungssatz, dass eine bewusst unrichtige Benatwortung einer Antragsfrage immer nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken.