Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Makler setzen laufend Personen ein, die für sie vermitteln oder auf andere Weise für sie tätig werden. Wer den Vorteil der Arbeitsteilung für sich in Anspruch nimmt, muss auch bereit sein, deren Nachteile zu tragen. Dazu gehört auch das Risiko, dass diese Personen Schäden beim Kunden verursachen oder sogar eine Straftat zum Nachteil des Kunden begehen. Tritt ein Schadensfall ein, stellt sich die Frage, ob Sie dafür aufkommen müssen. Im Urteilsfall ging es um die Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten ihres selbstständigen Handelsvertreters: Der Handelsvertreter hatte dem Kunden einen Fonds vermittelt. Die Einzahlungen auf den Fonds erfolgten danach monatlich. In den AGB war verankert, dass die Vertriebsorganisation und damit auch der Handelsvertreter zwecks Beratung fortlaufend Informationen über die Vermögensanlage erhielt. 2003 fälschte der Handelsvertreter die Unterschrift des Kunden und löste den Fonds auf. Das Geld ließ er auf sein Konto auszahlen. Die Vertriebsorganisation wollte dem Kunden das Geld nicht ersetzen. Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch entschieden, dass die Vertriebsorganisation für das eigenmächtige strafbare Verhalten ihres Handelsvertreters einstehen muss.