Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so ruht, dass er den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin. Die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung seien gemäß § 833 BGB gegeben, und die Hundehalterin dementsprechend umfassend zu Schadensersatz verurteilt. Mit dem Sturz des Kunden habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Der Hund sei ein gefährliches Hindernis gewesen. Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur. Das begründe die Tierhalterhaftung. Ein Mitverschulden der Kundin sei nicht zu berücksichtigen, weil der Hund für den Kunden schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Hundehalterin den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt, noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe, obwohl sie mit ihm dort an seinem Lieblingsplatz rechnete.