Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Tätigkeit eines Rentners als Hausmeister in einer Tennishalle ist Ausübung eines Berufes im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung, wenn diese Tätigkeit bereits seit zehn Jahren ausgeübt wird, der Versicherungsnehmer monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdienstes lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen.