Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Es galt zu entscheiden, ob die Tötung einer 14 Monate alten Labradorhündin, durch welche die Klägerin eine schwere depressive Episode erlitten hatte, zu Schmerzensgeld führen kann. Die Klägerin war mit ihrer nicht angeleinten Hündin auf einem Feldweg unterwegs. Der Beklagte, welcher mit seinem Traktor von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die hierauf aufgrund ihrer schweren Verletzungen eingeschläfert werden musste. Die Klägerin machte geltend, sie habe durch das Erlebnis einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, welche vier Monate medikamentös habe behandelt werden müssen. Das Gericht verneinte einen Schmerzensgeldanspruch. Zwar sind Ansprüche nach sogenannten Schockschäden bei Verletzung oder Tötung einer nahestehenden Person anerkannt. Eine Verletzung oder Tötung von Tieren solle hingegen nahen Angehörigen nicht gleichgestellt werden. Trotz der Tatsache, dass auch ein Tier einem Menschen sehr nahestehen und der Verlust als sehr schwerwiegend empfunden werden kann, gehöre dies zum allgemeinen Lebensrisiko und kann daher keine Schmerzensgeldansprüche begründen.