Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer englischen Lebensversicherung zu befassen. Anlass hierzu bot die “Investment-Lebensversicherung” eines britischen Lebensvesicherungsunternehmens. Der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (“Scheme of Arrangement”), der eine Lebensversicherung betrifft, stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen. Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB1.