Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Überschwemmung im Sinne von § 3 BEW ist nicht gegeben, wenn sich Schneemassen auf dem Dach sammeln und sodann eindringendes Tauwasser Schäden in dem Gebäude verursacht. Die Versicherung im zugrunde liegenden Falle lehnte eine Regulierung von den entstandenen Schäden mit der Begründung ab, dass weder der Versicherungsfall "Schneedruck" noch "Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes" vorliege.