Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Kfz-Vollkaskoversicherer kann seine Einstandspflicht für einen Brandschaden nicht mit Blick auf den Einbau diverser Unterhaltungs- und Navigationselektronik ablehnen. Denn das erhöht die Möglichkeit der Risikoverwirklichung nicht nachhaltig. Im Urteilsfall hatte der Halter des Fahrzeugs einen Musikverstärker, ein Navigationsgerät sowie Steuergeräte für Rückleuchten eingebaut. Das Fahrzeug brannte vollkommen aus und hatte einen Wiederbeschaffungswert (WBW) von 7.500 Euro, der Restwert betrug 10 Euro. Der Halter verlangte vom Versicherer die Zahlung der Differenz zwischen WBW und Restwert. Das Gericht gab ihm Recht.