Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Entfernt sich ein Autofahrer unerlaubt vom Unfallort, nachdem er in angetrunkenem Zustand einen Unfall (mit)verursacht hat, kann ihn die Haftpflichtversicherung zur (teilweisen) Erstattung des an den Unfallgegner gezahlten Entschädigungsbetrages heranziehen. Ein arglistiges Verhalten des Schadensverursachers i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) liegt bereits dann vor, wenn er sich in Kenntnis des Unfallgeschehens bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dabei besteht ein berechtigtes Aufklärungsinteresse des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers auch hinsichtlich der Feststellung, ob eine Trunkenheitsfahrt für den Verkehrsunfall ursächlich ist und vor diesem Hintergrund neben der Unfallflucht eine weitere Obliegenheitsverletzung des Versicherungsvertrages vorliegt. In dem entschiedenen Fall musste der Fahrer schließlich 2.500 Euro des Fremdschadens aus der eigenen Tasche bezahlen.