Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine private Krankenversicherung gilt als Garant für eine schnelle und bessere medizinische Behandlung. Im Gegenzug unterliegt die private Krankenversicherung dem Prinzip der Kostenerstattung: Der Patient muss die Rechnungen des Arztes bezahlen und bekommt diese Kosten von der Versicherung ersetzt. Sobald die private Krankenversicherung die Erstattung der Kosten ganz oder zum Teil ablehnt, entstehen dem privatversicherten Patienten finanzielle Einbußen. Die private Krankenversicherung verweigert die Erstattung in aller Regel mit einem Verweis auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach zum Beispiel nur medizinisch notwendige Behandlungen bezahlt werden müssen. Sieht ein Patient sich mit dem Einwand der privaten Krankenversicherung konfrontiert, eine Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen, kann er zumeist nur schwer dagegen argumentieren und angemessen erwidern. Da eine Krankenversicherung an ihrer einmal vertretenen Auffassung, eine Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen, in aller Regel festhält und dem Versicherungsnehmer hierdurch erheblicher finanzieller Schaden entstehen kann, ist eine juristische Auseinandersetzung meist unvermeidlich. In der Rechtsprechung hat sich deshalb folgende Definition einer medizinischen Notwendigkeit herausgebildet: Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissentschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Zwar führt diese abstrakte juristische Definition dazu, dass im Streitfall durch das Gericht ein medizinisches Gutachten eingeholt werden muss. Doch bietet dies dem Patienten die Möglichkeit der Waffengleichheit mit der Versicherung. Zudem wird duch diese Definition die Möglichkeit eröffnet, auch die Kosten neuer Behandlungsmethoden erstattet zu bekommen. Denn mit dem ständigen wissenschaftlichen Fortschritt, geht auch eine wissenschaftliche Vertretbarkeit einher. Ob und in welchem Umfang in Zukunft alternative Heilmethodn erstattungsfähig sein werden, wird sich zeigen. Doch der Bundesgerichtshof hat auch in diesem Punkt die Tür für eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit geöffnet. Denn die Klausel vieler Krankenversicherungen, die eine Erstattung von wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden ausschließen, hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1993 für unwirksam erklärt. Eine juristische Überprüfung im Einzelfall dürfte also lohnen. Dies zeigt zum Beispiel auch die Erstattung von Laserbehandlungen, die noch vor wenigen Jahren von keiner Krankenversicherung übernommen worden sind. Urteile, die eine medizinische Notwenidgkeit von Laserbehandlungen bejahen, häufen sich und sich in vielen Teilbereichen auch von Versicherern zwischenzeitlich anerkannt.