Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Voraussetzung für einen Anspruch gegenüber der eigenen Kaskoversicherung ist das Vorliegen eines Unfalls. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein solcher Unfall nicht anzunehmen ist, wenn sich beim Abbremsen eines Fahrzeuges Eisplatten vom Dach eines gezogenen Anhängers lösen. Es würde kein Unfall vorliegen, da die Ausschlussklausel Ziffer A 2.3 AKB 2014 greifen würde: "Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschaden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs oder Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“ Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen weiter aus, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ein Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger nicht versichert sei, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist. Die Klausel macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist. Hierzu reicht es jedoch weder aus, dass sich die Eisplatte auf dem Dach des Anhängers witterungsbedingt gebildet hat, noch, dass bei der Lösung der Eisplatte möglicherweise Sonneneinstrahlung mitgewirkt hat. Die Eisplatte hat sich nicht plötzlich gebildet, sondern über einen längeren Zeitraum und hat sich dann, nachdem der Kläger den Anhänger angehängt und eine Distanz von etwa 350 m zurückgelegt hatte, gelöst. Bei der Eisplatte handelte es sich daher um einen von dem Anhänger selbst und nicht von außen ausgehenden Schaden. Die Schadensentstehung entspricht einem Schaden durch rutschende Ladung, den die Klausel exemplarisch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt.