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Die Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement"), der eine Lebensversicherung betrift, stehen jedenfalls die Vorschriften über eine Zuständigkeit in Versicherungssachen entgegen. Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichm Verschulden richtet sich nicht nach § 12 I VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB.