Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Frage, welche Gegenstände unter den Schmuckbegriff fallen, kann versicherungsrechtlich eine wichtige Rolle spielen. In einem Hinweisbeschluss legte das Oberlandesgericht Koblenz unlängst dar, dass Armbanduhren nicht unter den Schmuckbegriff des § 21 AHR fielen. Uhren haben nach Auffassung der Richter vornehmlich den Zweck der Zeitmessung. Diesen könne zwar auch die Aufgabe zufallen, ihren Träger zu schmücken, dies sei aber nicht deren Hauptzweck. Für die Beurteilung kann auch nicht auf den Wert der Uhren abgestellt werden. Der Begriff „Schmucksachen“ in der AHR unterscheide nämlich nicht nach dem Wert, sondern umfasse vom billigen Modeschmuck bist zum wertvollen Brillantring sämtliche Schmuckgegenstände unterschiedslos. Er umfasse aber gerade nicht Gegenstände, deren Hauptfunktion nicht im Schmücken ihres Trägers bestehe.