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Die unechte Verflechtung zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags schließt die Gewährung eines Maklerlohns aus. Eine solche Verflechtung kann beispielsweise vorliegen, wenn der mit der Konzernmutter des Versicherers langfristig kooperierende Makler Fondspolicen und Anlagestrategien des Versicherers allgemein mit seinem Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.