Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Die Klausel "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" in einem Rechtsschutzversicherungvertrag ist unzulässig. Der Ausschluss ist intransparent, denn welcher Lebensbereich damit gemeint sein soll, ist für einen Laien mit zumutbarem Aufwand nicht zu klären. Bereits der Ausdruck "Kapitalanlagemodell" hat weder in der Alltagssprache noch in der Fachsprache des Kapitalmarkts eine klare Bedeutung.