Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Besonders im Bereich der privaten Personenversicherung haben sich Versicherung jahrelang darauf berufen können, dass der Versicherte seine Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat. Damit ist es jetzt auch bei Altverträgen vorbei. Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F gilt seit Inkrafttreten des neuen VVG nicht mehr. Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen.