Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Intransparent und daher unwirksam ist folgende Klausel in der Rechtsschutzversicherung: „Der Versicherungsnehmer hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“. Schließlich könne der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer einer solchen Bestimmung nicht entnehmen, was von ihm konkret verlangt werde und er vermag deshalb auch nicht zu erkennen, ob und wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.