Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Beim Verdacht auf Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer seine eigenen Interessen wahrnehmen. Dem Haftpflichtversicherer kann nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung das schadensbegründende Ereignis sei nicht unfreiweillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden.