Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Eine Reparatur im Sinne von § 13 Nr. 5 AKB ist dann vollständig ausgeführt, wenn das Fahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden. Schließlich kann der durchschnittliche, um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühte Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Klausel entnehmen, dass er einen vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Reparaturweg einzuhalten hat, um in den Genuss der nur durch den Wiederbschaffungswert begrenzten Versicherungsleistung zu kommen. Entscheidend ist dabei, dass alle Arbeiten ausgeführt wurden, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen. Weitere Reparaturen dürfen aus technischer Sicht nicht erforderlich sein.