Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer kann dem Zustandekommen eines Versicherungsvertrags ex tunc (von Anfang an) nicht mehr widersprechen, wenn er ihn vorher gekündigt hat. Er muss sich dann mit dem Rückkaufswert zufriedengeben, und kann nicht die Rückzahlung aller gezahlten Beiträge verlangen. In einem aktuellen Urteil lässt der Bundesgerichtshof jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu, insofern der Versicherungsnehmer unzureichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist und er daher sein Wahlrecht nicht sachgerecht ausüben konnte. Allerdings greift diese Ausnahme nicht, wenn infolge der Kündigung der Rückkaufswert ausgezahlt worden ist und die Parteien den Vertrag einvernehmlich beendet haben. Denn damit ist das Widerrufsrecht erloschen.