Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Verabreden die Parteien eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags, so ist gemäß § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. In solchen Fällen genügt selbst die vollständige tatsächliche Willenseinigung in der Regel nicht zum Vertragsschluss. Der Vertrag kommt gemäß § 154 Abs. 2 BGB vielmehr im Zweifel erst mit der Beurkundung zustande. § 154 Abs. 2 BGB gilt auch, wenn die Parteien Schriftform (§§ 126, 127 BGB) vereinbart haben, denn Beurkundung im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB ist auch die Errichtung einer privatschriftlichen Urkunde. Die Formabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, etwa durch Austausch von schriftlichen Entwürfen oder - wie hier - durch die unwidersprochene Herstellung einer Vertragsurkunde. Sie ist im Übrigen bei wichtigen und langfristigen Verträgen widerleglich zu vermuten.