Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, eine Tochter der Deutschen Telekom, darf nicht für Smartphones mit einem Preis werben, ohne zugleich deutlich auf die Kosten eines zusätzlich abzuschließenden Vertrages hinzuweisen. Dabei ist es maßgeblich, dass das Kleingedruckte nicht ausschließlich mit einer Lupe lesbar sein darf. Preisverschleierungen werden nicht geduldet. Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmen gegenüber Verbrauchern den Endpreis des von Ihnen vertriebenen Produktes und die damit verbundenen Kosten deutlich kennzeichnen.