Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein so genannter undifferenzierter Haftungsvorbehalt in den Vertragsbedingungen eines Autovermieters, der vorsieht, dass ein Mieter bei einem durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Unfall den ganzen Schaden selbst zahlen muss, ist unwirksam. In einem solchen Fall haftet der Unfallverursacher nach dem Grad seines Verschuldens. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein betrunkener Autofahrer einen Mietwagen vor einen Baum setzte.