Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Im vorliegenden Streitfall hat eine Baugenossenschaft auf Rückzahlung von Erbbauzins geklagt, den sie unter Vorbehalt gezahlt hat. Des Weiteren hat sie die gerichtliche Feststellung begehrt, für einen zukünftigen Zeitraum keinen Erbbauzins zu schulden. Der Wegfall einer sog. Anschlussförderung für die Errichtung von Wohngebäuden kann einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses zur Folge haben, den der bisher Geförderte für die Überlassung des Grundstücks an eine landeseigene Gesellschaft zu zahlen hat. Die Parteien hätten beim Abschluss des Vertrages die weitere Gewährung der Anschlussförderung zweifellos "mitgedacht". Das rechtfertige eine Herabsetzung des Erbbauzinses.