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Entfällt nach § 38 Satz 1 BauGB das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens bei der (gebundenen) Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlage, so hat die Genehmigungsbehörde die gemeindlichen städtebaulichen Belange, deren Umfang durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG begrenzt wird, abwägend zu berücksichtigen. Zu diesen Belangen kann auch der Ausschluss der Lagerung von gefährlichen Abfällen in einem festgesetzten Gewerbegebiet mit textlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 21 BauGB zur Sicherung der kommunalen Abwasserentsorgung gehören.