Aktuelles
Die Bekanntmachung einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann sich wenn überhaupt allenfalls dann auf die Angabe derjenigen Arten verfügbarer Umweltinformationen, die im erneuten Auslegungsverfahren neu hinzugekommen sind, beschränken, wenn die Bekanntmachung(en) der vorausgegangenen Auslegung(en) die bis dahin verfügbaren Arten von Umweltinformationen vollständig angegeben haben. Heilbare Fehler im Normsetzungsprozess rechtfertigen den Erlass einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann nicht, wenn zu erwarten ist, dass der Normgeber diese bis zur Hauptsacheentscheidung geheilt haben wird, und wenn der Antragsteller die verletzte Vorschrift nicht als eigenes Recht rügen kann. Das ist bei Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht der Fall. Eine wöchentliche Auslegungsdauer von nur 6 Stunden kann in einer sehr kleinen Gemeinde ausnahmsweise noch ausreichend sein, wenn zusätzliche Einsichtnahmetermine nach Absprache flexibel eingeräumt werden.