Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eltern müssen sich im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Betreuung ihrer unter 3 Jahre alten Kinder unter Umständen mit einer Tagesmutter abfinden. Die Stadt Köln ist daher nicht in jedem Fall verpflichtet, einen Platz in einer Kindertagesstätte (Kita) zur Verfügung zu stellen. Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht.