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Einem promovierten Geschäftsführer, dessen wissenschaftliches Institut Promotionskandidaten an Hochschulprofessoren gegen Zahlung von Honoraren vermittelt hatte, kann nach seiner Verurteilung wegen Bestechung zu Recht der Doktortitel entzogen werden. Der Entzug des Doktortitels ist mithin wegen gravierendem strafrechtlichem Fehlverhalten zulässig.