Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Für den Fall, dass eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Norm verweist und sich erst hieraus die Voraussetzungen über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ergeben, ist „sicherzustellen“, dass die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN-Norm verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Ausnahmen hiervon sind aus Gründen der Rechtssicherheit auch dann nicht anzuerkennen, wenn sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt.