Aktuelles
Für den Fall, dass eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Norm verweist und sich erst hieraus die Voraussetzungen über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ergeben, ist „sicherzustellen“, dass die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN-Norm verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Ausnahmen hiervon sind aus Gründen der Rechtssicherheit auch dann nicht anzuerkennen, wenn sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt.