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Eine optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage liegt in der Regel nicht vor, wenn der Abstand zwischen dem betroffenen Wohnhaus und der Anlage das Vierfache der Gesamthöhe der Windkraftanlage beträgt. Im zu Grunde liegenden Falle lag das Wohnhaus der Kläger in einer Entfernung von 724 m zur genehmigten Windkraftanlage; der Abstand zwischen Wohnhaus und Anlage betrug damit sogar wenig mehr als das Vierfache der Gesamthöhe der Windkraftanlage von 179,38 m, so dass schon deshalb von einer von der Windkraftanlage allein im Hinblick auf ihre Höhe ausgehenden bedrängenden Wirkung auf das Wohnhaus der Kläger nicht ausgegangen werden konnte. Ebenso war nicht erkennbar, dass von den Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausginge. Die Klage gegen die Errichtung einer solchen Windkraftanlage wurde folglich abgewiesen; schließlich wurde festgestellt, dass das Grundstück der Kläger durch die streitige Windkraftanlage weder schädlichen Lärmimmissionen noch einer unzumutbaren Belastung wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen ausgesetzt werde und auch eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen sei.